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Unterstützungs- und Weiterbildungsfonds

Kleinere Summen können an unsere Mitglieder zur Unterstützung eines Weiterbildungskurses auf Grunde einer Eingabe (Kursunterlagen, Reise- und Aufenthaltskosten) gewährt werden.

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Statuten des Unterstützungs- und Weiterbildungsfonds

Art. 1 Name, Sitz

  1. Unter dem Namen «Unterstützungs- und Weiterbildungsfonds» existiert ein Fonds innerhalb des SVTC.
  2. Sitz des Fonds ist der Sitz des SVTC.

Art. 2 Zweck

Zweck des Fonds ist:

  1. Die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder des SVTC durch Gewährung von zinslosen Darlehen, bzw. Zuschüssen «à fonds perdu».
  2. Die Abfederung sozialer Härtefälle von Tanzschaffenden durch Gewährung von zinslosen Darlehen, bzw. Zuschüssen «à fonds perdu».

Art. 3 Organisation

  1. Über die Vergabe, die Konditionen und die Höhe der Darlehen bzw. Zuschüsse entscheidet der Vorstand des SVTC auf schriftlichen Antrag des Antragstellers.
  2. Über die Vergabe, die Konditionen und die Höhe der Darlehen bzw. Zuschüsse ist ein Protokoll zu führen.
  3. Wurde dem Antragsteller ein Darlehen gewährt, so hat der Darlehensnehmer einen Vertrag zu unterschreiben, der die Konditionen des Darlehens festhält. Der Vertag wird vom Vorstand des SVTC formuliert und trägt seitens des SVTC die Unterschrift des Präsidenten sowie eines Mitgliedes des  Vorstandes.
  4. Über die finanziellen Transaktionen des Fonds ist eine gesonderte Buchhaltung zu führen.
  5. Die Jahresrechnung des Fonds ist per Ende des Geschäftsjahres des SVTC durch die Kontrollstelle des SVTC zu überprüfen und durch die Generalversammlung des SVTC zu genehmigen.

Art. 4 Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind in erster Linie die Aktivmitglieder des SVTC.
  2. In besonders gearteten F?llen  insbesondere in sozialen Härtefällen, können auch Mitglieder des SVTC, die nicht unter die Kategorie Aktivmitglieder fallen, bzw. Tanzschaffende ausserhalb des SVTC einen Unterstützungsbeitrag beantragen. Allerdings kann in diesen Fällen nur ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

Art. 5 Verfahren

  1. Der Antragsteller hat sein Gesuch schriftlich zuhanden des Vorstandes des SVTC einzureichen.
  2. Beantragt der Antragsteller einen Zuschuss «à fonds perdu» zur Weiterbildung, so hat er diese ausführlich zu dokumentieren. Der Zuschuss zur Weiterbildung hat ausschliesslich subsidiären Charakter. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan beizulegen, der über die Herkunft der weiteren Mittel (Eigenmittel, weitere Zuschüsse) Auskunft gibt.
  3. Beantragt der Antragsteller ein zinsloses Darlehen, so hat er seine Finanzen offenzulegen. Insbesondere hat er darüber Auskunft zu geben, innert welcher Frist und aus welchen Einkünften er das Darlehen zurückerstatten kann.
  4. Die Entscheide des Vorstandes über die Vergabe, Höhe und Konditionen der Zuschüsse und Darlehen sind endgültig. Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.
  5. Es besteht kein wie immer gearteter Anspruch auf Unterstützung.
  6. Der Antragsteller wird über die Entscheide des Vorstandes schriftlich informiert.

Art. 6 Einkünfte

  1. Die Speisung des Fonds erfolgt:
  2. aus den Mitteln des SVTC
  3. aus Zuwendungen Dritter
  4. Über die Speisung des Fonds aus den Mitteln des SVTC beschliesst die Generalversammlung des SVTC auf Antrag des Vorstandes.
  5. Die Verwendung der Fondsmittel sind an den Zweckartikel des Fonds gebunden. Die Fondsmittel dürfen nicht für die Aktivitäten des SVTC genutzt werden.

Art. 7 Auflösung

  1. Die Generalversammlung des SVTC kann den Fonds mittels eines qualifizierten Mehrs der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des SVTC auflösen.
  2. Die auflösende Generalversammlung bestimmt den Verwendungszweck des Fondsvermögens.

Art. 8 Gerichtsstand

  1. Für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Unterstützungsnehmer und dem Fonds gilt als Gerichsstand der Sitz des SVTC.
  2. Den Fonds vertritt vor Gericht der Präsident, sowie ein Mitglied des Vorstandes des SVTC.

Art. 9 Inkrafttreten

  1. Die Vorliegenden Statuten treten bei der Vorstandssitzung vom 27. Oktober 1991 in Kraft.

Art. 10 Gültigkeit

  1. Bei allfälligen Differenzen zwischen der deutschen Fassung und Fassungen in anderen Sprachen der vorliegenden Statuten ist einzig die deutschsprachige Version massgebend.

 

Lausanne, 27. Oktober 1991

Die Präsidentin SVTC                                       Ein Mitglied des Vorstandes