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Statuten des Unterstützungs-
und Weiterbildungsfonds
Art. 1 Name, Sitz
- Unter dem Namen «Unterstützungs- und Weiterbildungsfonds» existiert
ein Fonds innerhalb des SVTC.
- Sitz des Fonds ist der Sitz des SVTC.
Art. 2 Zweck
Zweck des Fonds ist:
- Die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder des SVTC durch
Gewährung von zinslosen Darlehen, bzw. Zuschüssen «à fonds perdu».
- Die Abfederung sozialer Härtefälle von Tanzschaffenden durch
Gewährung von zinslosen Darlehen, bzw. Zuschüssen «à fonds perdu».
Art. 3 Organisation
- Über die Vergabe, die Konditionen und die Höhe der Darlehen
bzw. Zuschüsse entscheidet der Vorstand des SVTC auf schriftlichen
Antrag des Antragstellers.
- Über die Vergabe, die Konditionen und die Höhe der Darlehen
bzw. Zuschüsse ist ein Protokoll zu führen.
- Wurde dem Antragsteller ein Darlehen gewährt, so hat der Darlehensnehmer
einen Vertrag zu unterschreiben, der die Konditionen des Darlehens
festhält. Der Vertag wird vom Vorstand des SVTC formuliert und
trägt seitens des SVTC die Unterschrift des Präsidenten sowie
eines Mitgliedes des Vorstandes.
- Über die finanziellen Transaktionen des Fonds ist eine gesonderte
Buchhaltung zu führen.
- Die Jahresrechnung des Fonds ist per Ende des Geschäftsjahres
des SVTC durch die Kontrollstelle des SVTC zu überprüfen und durch
die Generalversammlung des SVTC zu genehmigen.
Art. 4 Antragsberechtigung
- Antragsberechtigt sind in erster Linie die Aktivmitglieder des
SVTC.
- In besonders gearteten F?llen insbesondere in sozialen
Härtefällen, können auch Mitglieder des SVTC, die nicht unter
die Kategorie Aktivmitglieder fallen, bzw. Tanzschaffende ausserhalb
des SVTC einen Unterstützungsbeitrag beantragen. Allerdings kann
in diesen Fällen nur ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
Art. 5 Verfahren
- Der Antragsteller hat sein Gesuch schriftlich zuhanden des Vorstandes
des SVTC einzureichen.
- Beantragt der Antragsteller einen Zuschuss «à fonds perdu» zur
Weiterbildung, so hat er diese ausführlich zu dokumentieren. Der
Zuschuss zur Weiterbildung hat ausschliesslich subsidiären Charakter.
Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan beizulegen, der über die
Herkunft der weiteren Mittel (Eigenmittel, weitere Zuschüsse)
Auskunft gibt.
- Beantragt der Antragsteller ein zinsloses Darlehen, so hat er
seine Finanzen offenzulegen. Insbesondere hat er darüber Auskunft
zu geben, innert welcher Frist und aus welchen Einkünften er das
Darlehen zurückerstatten kann.
- Die Entscheide des Vorstandes über die Vergabe, Höhe und Konditionen
der Zuschüsse und Darlehen sind endgültig. Eine Rekursmöglichkeit
besteht nicht.
- Es besteht kein wie immer gearteter Anspruch auf Unterstützung.
- Der Antragsteller wird über die Entscheide des Vorstandes schriftlich
informiert.
Art. 6 Einkünfte
- Die Speisung des Fonds erfolgt:
- aus den Mitteln des SVTC
- aus Zuwendungen Dritter
- Über die Speisung des Fonds aus den Mitteln des SVTC beschliesst
die Generalversammlung des SVTC auf Antrag des Vorstandes.
- Die Verwendung der Fondsmittel sind an den Zweckartikel des
Fonds gebunden. Die Fondsmittel dürfen nicht für die Aktivitäten
des SVTC genutzt werden.
Art. 7 Auflösung
- Die Generalversammlung des SVTC kann den Fonds mittels eines
qualifizierten Mehrs der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
des SVTC auflösen.
- Die auflösende Generalversammlung bestimmt den Verwendungszweck
des Fondsvermögens.
Art. 8 Gerichtsstand
- Für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Unterstützungsnehmer
und dem Fonds gilt als Gerichsstand der Sitz des SVTC.
- Den Fonds vertritt vor Gericht der Präsident, sowie ein Mitglied
des Vorstandes des SVTC.
Art. 9 Inkrafttreten
- Die Vorliegenden Statuten treten bei der Vorstandssitzung vom
27. Oktober 1991 in Kraft.
Art. 10 Gültigkeit
- Bei allfälligen Differenzen zwischen der deutschen Fassung und
Fassungen in anderen Sprachen der vorliegenden Statuten ist einzig
die deutschsprachige Version massgebend.
Lausanne, 27. Oktober 1991
Die Präsidentin SVTC
Ein Mitglied des Vorstandes
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